Information über die neuen Regelungen/ Verfahren im BWLV-LTB/ BWLV-CAMO nach EASA Regelwerk
Das Technische Personal, insbesondere die Technischen Leiter und Werkstattleiter der Vereine werden gebeten, an einer der folgenden Infoveranstaltungen teilzunehmen.
7. März 2009 - Bezirkstagung Nord-/ Südwürttemberg - Beginn: 10 Uhr
- Vereinsheim AeC Club Stuttgart, Heßbrühlstr. 40, 70563 Stuttgart-Vaihingen
14. März 2009 - Bezirkstagung Nord-/ Südbaden - Beginn: 10 Uhr
- Begegnungsstätte (bei Gaststätte Ratsstuben), Niddastr. 9, 76229 Karlsruhe-Grötzingen
21. März 2009 – „Part M“ Vortrag - Beginn: 10 Uhr
- Gasthaus Adler, Schweizer Str. 16, 78073 Bad Dürrheim (Ortsteil Hochemmingen)
Für jeden Verein, der auch zukünftig im Rahmen des BWLV- LTB bzw. der BWLV- CAMO Wartungsarbeiten durch eigenes Personal durchführen möchte, ist es zwingend, mindestens eine der Info-Veranstaltungen durch einen technischen Leiter oder Werkstattleiter des Vereines zu besuchen. Ohne Teilnahmenachweis kann die Berechtigung des Vereines zur weiteren Mitwirkung bei und Inanspruchnahme der Leistungen des BWLV- LTB/ BWLV- CAMO und PrüfOrg nicht erteilt werden. Um zahlreiches Kommen wird gebeten!
Weitere wichtige Informationen zum BWLV-LTB und zur Prüforganisation finden Sie unter folgendem Link:
www.bwlv.de/uploads/media/Wichtige_Informationen_zum_BWLV-LTB_und_zur_Prueforganisation.pdf
Neuer Part M veröffentlicht
Am 28.10.2008 wurde im EU-Amtsblatt die lang ersehnte Änderungsverordnung zum Part M veröffentlicht. Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung, also am 29. Oktober 2008 in Kraft. Vertreter von Europe Air Sports, der European Gliding Union und des DAeC hatten lange um diese Änderungen gerungen.
Im Herbst 2003 war die Verordnung (EG) 2042/2003 veröffentlicht worden. Sie berücksichtigte nicht die von den Luftsportverbänden vorgetragenen Bedenken. Mit der Veröffentlichung Ende Oktober 2008 kommen die jahrelangen Bemühungen der europäischen Luftsportverbände den Part M zu vereinfachen zu ihrem Abschluss. Unter anderem darf nun eine CAMO+ auch für Luftfahrzeuge eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC) ausstellen, die sie nicht unter Vertrag hat.
Durch die Aussetzung des Part M ist die Anwendung dieser Vorschrift bis 31. März 2009 nicht verbindlich.
Durch den neuen Part M hat nun der Halter eines Luftfahrzeuges, welches nicht für die gewerbsmäßige Beförderung eingesetzt wird und eine Startmasse von 2730 kg und darunter hat, sowie eines Ballons die folgenden Möglichkeiten eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC) zu erhalten (siehe M.A.901):
- Einmal jährlich physische Prüfung durch eine beliebigen CAMO+, incl. Ausstellung des ARC (M.A.901 (e) )
- Einmal jährlich physische Prüfung durch die zuständige Behörde, incl. Ausstellung des ARC (M.A.901 (i) )
- Für ELA 1 Luftfahrzeuge: Einmal jährlich physische Prüfung durch freigabeberechtigtes Personal, Empfehlung an zuständige Behörde und Ausstellung des ARC durch die Behörde. Jedoch mindestens jedes drittes Jahr Prüfung durch beliebige CAMO+, incl. Ausstellung des ARC (M.A.901 (g) )
- Vertrag mit CAMO+ (überwachte Umgebung), zwei mal Verlängerung des ARC durch diese CAMO+, jedes drittes Jahr physische Prüfung durch diese CAMO+ und Ausstellung eines neuen ARC (M.A.901 (b) & (e) )
Für Instandhaltungsarbeiten an ELA1-Luftfahrzeugen (European Light Aircraft), die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung eingesetzt und nicht in einer überwachten Umgebung von einer CAMO geführt werden, wird kein genehmigter Instandhaltungsbetrieb mehr benötigt (siehe M.A.801 (c) & M.A.901 (b) ).
Der Umfang der Pilot/Eigentümer Instandhaltung wurde deutlich ausgeweitet. Das zugehörige AMC und Guidance Material wird im Laufe des Novembers von der EASA veröffentlicht. Weitere Informationen unter: www.daec.de/aktuell/2008/10/28_part_m.php
Nun ist es amtlich!
Die Verordnung zur Änderung des Part M wurde am 28.10.2008 veröffentlicht. Eine Einführung des geänderten Part M muss bis 31.03.2009 erfolgen. Somit hat der BWLV die Möglichkeit Änderungen des Part M in das neue Handbuch sowie die Betriebsgenehmigung in CAMO und den Subpart F Betrieb einzuarbeiten. In den nächsten Monaten wird der BWLV unter anderem auch durch Informationsveranstaltungen sowie weiteren Veröffentlichungen über die Umsetzung des Part M und die EASA- Betriebe gemäß Subpart F und Subpart G alle Vereine und Luftfahrzeughalter informieren.
MB
Neue EU - Instandhaltungsvorschriften - EASA, CAMO+, Instandhaltungsbetrieb BWLV - LTB
Wichtige Informationen zum BWLV - LTB und zur Prüforganisation
Neue EU - Instandhaltungsvorschriften
EASA, CAMO+, Instandhaltungsbetrieb BWLV - LTB
Im Herbst 2003 wurden durch die Europäische Kommission neue, einheitliche Vorschriften für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen erlassen. Geregelt ist das in der VO (EG) 2042/2003 Teil M. Vorausgegangen war die Grundlagenverordnung VO (EG) 1592/2002 sowie die Gründung der Europäischen Agentur für die Sicherheit in der Luftfahrt (EASA) mit Sitz in Köln. Nachdem zuerst die gewerbliche Fliegerei die Umstellung auf die neuen Vorschriften durchführen musste, war der Zeitplan für die nichtgewerbliche Fliegerei bis spätestens 28.09.2008 vorgesehen.
Lediglich die unter Annex II aufgelisteten Luftfahrzeuge sind von diesen neuen Regelungen ausgenommen (z.B. Oldtimer, Einzelstücke, UL- Flugzeuge).
Diese neuen europäischen Regelungen (u.a. vertragliche Bindung an eine CAMO, überwachte Umgebung) tragen in verschiedener Hinsicht nicht ausreichend den Anforderungen des Luftsports Rechnung. DAeC und Europe Air Sports haben sich daher in den letzten Jahren sehr dafür eingesetzt, diese Vorschriften besser an den Luftsport anzupassen. Die EASA hat auf Grundlage und unter Berücksichtigung der Vorschläge der Luftsportverbände jetzt verbesserte Entwürfe zur Änderung des europäischen Instandhaltungsrechts für die nichtgewerbliche Fliegerei vorgestellt.
Diese Änderungen des Part M der VO (EG) 2042/2003 liegen zwar im Entwurf vor, sind aber noch nicht rechtskräftig durch EU-Kommission und EU-Parlament verabschiedet.
Da die Änderungen des Part M nicht rechtzeitig vor dem 28.09.2008 verabschiedet und umgesetzt wurden, hat die Bundesrepublik Deutschland der EASA und der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass Deutschland die Anwendung des Part M für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbliche Beförderung eingesetzt werden, bis zum 31.03.2009 aussetzt.
Bis zu diesem Datum gelten daher weiterhin die bestehenden nationalen Regelungen. Der BWLV – LTB und die Prüforganisation arbeiten daher bis 31.03.2009 auf der bisherigen Rechtsgrundlage weiter. Das Technische Betriebs-Handbuch ist weiter gültig.
Bisher unterhielt der BWLV einen Luftfahrttechnischen Betrieb (LTB) mit Prüforganisation. Dieser nationale LTB muss weiterhin zur Betreuung der Annex II – Luftfahrzeuge bestehen bleiben.
Wie geht es ab 01. April 2009 weiter?
Zusätzlich wird – nach EASA- Regeln - ein Instandhaltungsbetrieb nach Subpart F benötigt, sowie eine Organisation zur Führung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Subpart G, auch CAMO genannt. Der BWLV hat bereits im vergangenen Jahr eine EASA- Genehmigungsnummer als Subpart F und Subpart G Betrieb erhalten und die zugehörigen Genehmigungsverfahren laufen. Im neuen EASA Technischen Betriebshandbuch des BWLV wird bereits Bezug genommen auf die zur Veröffentlichung anstehenden Änderungen des Part M aus VO (EG) 2042/2003.
Folgende Beschreibungen sind somit erst nach Änderung des Part M als verbindlich anzusehen:
Flugzeuge, Segelflugzeuge oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 1000 kg, die nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen sind, werden zukünftig als ELA1-Luftfahrzeuge bezeichnet.
Für jedes vom Part M betroffene Luftfahrzeug wird ein genehmigtes Instandhaltungsprogramm (IHP) benötigt. In diesem IHP wir die Wartung und Instandhaltung sowie die notwendigen Dokumente geregelt. Falls sich Änderungen bei den Angaben des IHP ergeben ist dieses neu zu beantragen.
Wichtig: Wer für sein Luftfahrzeug noch kein IHP beantragt hat, sollte dies umgehend nachholen. Siehe Anlage!
Einfache Wartungsmaßnahmen kann der Luftfahrzeugführer/Halter (Pilot/Owner) selbst durchführen und im Bordbuch bescheinigen (freigeben). Dies ist im Part M Anhang VIII geregelt. Besonders bei Vereinen ist die Beauftragung durch den Vorstand und dadurch entstehende Verantwortlichkeiten beim Technischen Personal zu beachten.
Die komplexe Instandhaltung, geregelt im Part M Anhang VII, muss einem Instandhaltungsbetrieb (Subpart F) übertragen werden.
Die Prüfung der Lufttüchtigkeit ist zukünftig alle 12 Monate auf den Tag genau durchzuführen. Der Beginn der Prüfung darf max. 90 Tage vorverlegt werden, ohne das Datum des Stichtags zu verändern.
In den nächsten Monaten wird der BWLV u.a. auch durch Informationsveranstaltungen sowie weitere Veröffentlichungen über die Umsetzung des Part M und die EASA - Betriebe gem. Subpart F und Subpart G alle Vereine und Luftfahrzeughalter informieren.
MB
Gebräuchliche Abkürzungen und Erläuterungen
- Part M:
Teil M der EU-VO 2042/2003, regelt die Instandhaltung von nicht gewerblich betriebenen Luftfahrzeugen
- EASA:
European Aerospace Security Agency – Europäische Agentur für Flugsicherheit
Sitz in Köln
- CAMO:
Continuing Airwothiness Management Organisation – Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
- IHP:
Instandhaltungsprogramm
- ARC:
Airworthiness Review Certificate – Bescheinigung über Prüfung der Lufttüchtigkeit (Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis)
- Part M, Anlage VIII:
Auflistung/Umfang der Pilot-Eigentümer-Instandhaltung
- Part M, Anlage VII:
Auflistung/Umfang der komplexen Instandhaltung, die nur im Instandhaltungsbetrieb durchgeführt werden darf
- Annex II:
Luftfahrzeugkategorien, die im nationalen Recht verblieben sind (Luftsportgeräte, Flugmodelle, Amateurbauten, historische Luftfahrzeuge)
EUROPÄISCHE PILOTENLIZENZEN - Neue Basic Regulation veröffentlicht
Am 16. November 2005 hat die EU-Kommission ihren Gesetzesentwurf für die Ausdehnung der EASA-Kompetenzen auf Lizenzierung und Flugbetrieb vorgelegt. Der europäische Luftsport war im Sommer 2004 im Rahmen des NPA 2/2004 an den Vorarbeiten zu diesem Entwurf beteiligt gewesen. Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 19. März 2008 wurde die neue Basic Regulation veröffentlicht, mit der der EU/EASA die Kompetenzen für Pilotenlizenzwesen und Flugbetrieb übertragen werden. Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung, also am 8. April in Kraft. Sie hat die Nummer 216/2008 und ersetzt die EU-VO 1592/2002.
Die genauen Einführungstermine für die Europäischen Pilotenlizenzen werden in Durchführungsverordnungen geregelt werden, die die EU-Kommission erlassen wird. Es ist zu erwarten, dass die Entwürfe dazu im Laufe dieses Sommers veröffentlicht werden. Die EU-VO 216/2008 regelt jedoch, dass der Übergang auf die neuen Lizenzen bis 8. April 2012 abgeschlossen sein muss. Die Basic Regulation ist, wie auch schon die Vorgängerversion, in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Alle – auch privat betriebene - Luftfahrzeuge in Deutschland müssen ab dem 28. September 2008 ein genehmigtes Instandhaltungsprogramm (IHP) haben. Die Halter von Luftfahrzeugen, die noch keins vorweisen können, sollten umgehend ein IHP beim Luftfahrt-Bundesamt einreichen. Informationen und Formulare zum Instandhaltungsprogramm (IHP) und deren Genehmigung sind unter www.lba.de >Formulare >Lufttüchtigkeit und Instandhaltungsprogramme veröffentlicht.
Mehr dazu auch unter www.daec.de/te/ihp.php und www.easa.europa.eu.
Die EASA hat ihre Entwürfe für freigabeberechtigtes Personal für kleine Flugzeuge, Ballone, Luftschiffe sowie Segelflugzeuge und Motorsegler vorgelegt. Drei Monate lang können nun Kommentare über die EASA-Website eingereicht werden. Nach derzeit bereits geltendem EU-Instandhaltungsrecht werden nur für Flugzeuge und Hubschrauber EU-Lizenzen nach Part 66 für die Freigabe von Instandhaltungsarbeiten verlangt. Dies soll sich nun nach dem vorliegenden Entwurf ändern. Für technisch nicht komplizierte Luftfahrzeuge unter einer Tonne sollen Part66-ELA-Lizenzen eingeführt werden. Für Flugzeuge mit Kolbentriebwerken bis zwei Tonnen werden Part-66-B3-Lizenzen vorgeschlagen, die vom Ausbildungsumfang her besser an die geringe Komplexität angepasst sind als die Part-66-B1.2-Lizenzen, die bislang verlangt werden. Die Ausbildung zur B3-Lizenz reduziert sich auf 1000 Stunden gegenüber 2400 Stunden eines B1.2-Lehrgangs. Die ELA-Lizenzen, welche für alle Luftfahrzeuge bis 1000 Kilogramm gelten sollen, unterteilen sich in zwei Stufen. „ELA Full“ berechtigt zur Freigabe aller Arbeiten, während „ELA Basic“ die Freigabe der jährlichen Inspektion und von erheblichen Änderungen oder Reparaturen ausschließt. Die Ausbildung zur Basic-Lizenz umfasst pro Modul 80 Stunden. Für einen Motorsegler in Faserverbundbauweise oder ein VLA wäre die Ausbildung identisch und würde mit 80 Stunden für das Zellenmodul und weiteren 80 Stunden für das Triebwerksmodul zu erwerben sein. Für die Full-Lizenz fallen, nach einem Jahr Praxis, pro Modul weitere 40 Stunden Ausbildung an. In den Stoffplan für die Ausbildungslehrgänge ist im Wesentlichen die englische Übersetzung der DAeC-TeKo-Ausbildungsrichtlinien eingeflossen. Bewerber für die Basic-Lizenz sollen auch ohne Ausbildungslehrgang zur Prüfung zugelassen werden, allerdings würden dann zwei Jahre Praxis verlangt werden, bevor die Ausbildung zur Full-Lizenz abgeschlossen werden kann. Das NPA kann von der EASA-Website abgerufen werden: NPA 2008-03. Die Technische Kommission des DAeC wird das NPA kommentieren. DAeC-Mitglieder werden gebeten, ihre Kommentare beim Referat Technik einzureichen.
Kontakt: Jannes Neumann, E-Mail: Technik@daec.de
Was trotz der (mutmaßlich) bald geänderten Regeln der EASA- Vorschriften unberührt bleibt ist die Tatsache, dass ab 28.9.2008 ein Instandhaltungsprogramm für jedes Flugzeug vorhanden sein muss. Die Formulare, die Hintergründe und die Anleitung zum Ausfüllen sind beim DAeC unter http://www.daec.de/te/ihp.php zu finden.
23.01.2008: Die aktuelle Situation mit der EASA und der Umstellung unseres LTB auf einen Betrieb nach europäischen Vorschriften
Bei der EASA steht immer noch das aktuelle NPA (Notice of proposed Amendment - was so viel bedeutet wie "Zusammenfassung der vorgeschlagenen Änderungen") 2007-8 zur Verabschiedung an. Wird dieses NPA verabschiedet, wonach es im Moment aussieht, dann ist es entgegen der bisherigen Regelung nicht mehr nötig sein Flugzeug in einer überwachten Umgebung zu betreiben wenn es dann in einer CAMO+ geprüft wird. Weiterhin jedoch müssen sich Schulflugzeuge in einer überwachten Umgebung befinden um beim jährlichen Review ein Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis (ARC - Airwothiness Review Certificate) zu bekommen. Es ist auch im Moment nicht absehbar, dass sich dies ändert. Die Schulflugzeuge bleiben auch in Zukunft nach aktuellem Stand von den Erleichterungen ausgenommen.
Im BWLV sind wir jetzt nach Klärung der rechtlichen Situation seitens der EASA ín der Lage ein neues Handbuch für den neuen Betrieb zu erstellen. Dies geschieht u.a. auf Grundlage einer Vorlage die der DAeC zusammen mit einem ehemaligen Mitarbeiter des LBA erstellt hat.
EASA - Was noch damit zusammenhängt
Informationen zum Thema EASA allgemein und der Umstellung der Luftfahrttechnischen Betriebe in den Landesverbänden finden sich auch im technischen Bereich des DAeC unter:
